Arbeitsorte im Freien kommen aufgrund der Definition von Art. 3 NISV nicht als OMEN in Frage. Erfasst sind lediglich Räume in Gebäuden. Insgesamt kann die Legitimation gestützt auf die eingereichte Bestätigung nicht ohne Weiteres bejaht werden. Die Frage nach der Legitimation kann jedoch mit Blick auf die nachfolgenden materiellen Erwägungen offengelassen werden. Es wird aber darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer seine Legitimation in einem allfälligen Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht konkreter nachweisen müsste. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde wird unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen eingetreten. 2. Streitgegenstand