Bei Mobilfunkanlagen gilt mit Bezug auf die Strahlung als einsprache- bzw. beschwerdeberechtigt, wer an einem Ort mit empfindlicher Nutzung einer anlagebedingten Strahlung von über 10% des Anlagegrenzwertes der NISV5 ausgesetzt sein kann und sich demnach innerhalb des im Standortdatenblatt ausgewiesenen Perimeters befindet.6 Als OMEN gelten gemäss Art. 3 NISV unter anderem Räume in Gebäuden, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten, bspw. Wohnräume oder ständige Arbeitsplätze.