In ihrer Beschwerdeantwort vom 2. Juni 2023 beantragt die Beschwerdegegnerin 1, die Beschwerde und sämtliche Anträge seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Stellungnahme vom 19. Juni 2021 mit Verweis auf die Erwägungen des angefochtenen Gesamtbauentscheids ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.