Der Beschwerdeführer teilte fristgerecht mit, dass er an der Beschwerde festhalte. Das Rechtsamt führte sodann den Schriftenwechsel durch und bat zusätzlich das AUE, Abteilung Immissionsschutz, um Einreichung einer Stellungnahme. In der Stellungnahme vom 29. Mai 2023 beantragte das AGR mit Verweis auf die erteilte Ausnahmebewilligung vom 5. März 2021 die Abweisung der Beschwerde. In ihrer Beschwerdeantwort vom 2. Juni 2023 beantragt die Beschwerdegegnerin 1, die Beschwerde und sämtliche Anträge seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.