Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde insbesondere vor, das Regierungsstatthalteramt Oberaargau habe die von der D.________ AG durchgeführten Arbeiten, welche Gegenstand seiner baurechtlichen Anzeige waren, zu Unrecht als Bagatelländerung qualifiziert. Weiter führe der Umbau der Mehrzweckanlage zu einer Überschreitung der Anlagegrenzwerte und es fehle an einem anerkannten und geprüften Messverfahren für adaptive Antennen.