Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 110/2021/143 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 30. Mai 2024 in der Beschwerdesache zwischen Herrn C.________ Beschwerdeführer und D.________ Beschwerdegegnerin 1 E.________ Beschwerdegegnerin 2 F.________ Beschwerdegegnerin 3 G.________ Beschwerdegegnerin 4 sowie Regierungsstatthalteramt Oberaargau, Städtli 26, 3380 Wangen an der Aare Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR), Nydeggasse 11/13, 3011 Bern Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Wyssachen, Gemeindeverwaltung, Gemeindehaus 118, Postfach 18, 4954 Wyssachen betreffend die Verfügung des Regierungsstatthalteramts Oberaargau vom 20. Juli 2021 (eBau Nummer 2020-3136 / 9950; Umbau Mobilfunkanlage) sowie die Verfügung des Amts für Ge- meinden und Raumordnung (AGR) vom 5. März 2021 I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdegegnerinnen reichten am 9. November 2020 bei der Gemeinde Wyssachen ein Baugesuch ein für den «Umbau der bestehenden Mehrzweckanlage Kommunikation» auf Pa- rzelle Wyssachen Grundbuchblatt Nr. J.________. Die Parzelle liegt in der Landwirtschaftszone. Nach dem Umbau soll die Anlage aus insgesamt 12 Antennenkörper mit insgesamt 24 Antennen 1/13 BVD 110/2021/143 von drei Mobilfunkanbieterinnen (Beschwerdegegnerinnen 1, 3 und 4) bestehen. Die Antennen sollen gemäss dem Standortdatenblatt vom 17. August 2020 (Revision: 1.54) auf den Frequenz- bändern 700 bis 900 Megahertz (MHz), 1400 bzw. 1800 bis 2600 MHz und 3600 MHz senden. Bei gewissen Antennen ist ein adaptiver Betrieb möglich, die Anwendung eines Korrekturfaktors ist jedoch nicht vorgesehen. Zusätzlich befinden sich am Mast zahlreiche weitere Elemente der drei Mobilfunkanbieterinnen und der Beschwerdegegnerin 2. 2. Die Gemeinde Wyssachen leitete das Baugesuch zuständigkeitshalber an das Regierungs- statthalteramt Oberaargau weiter. Mit Schreiben vom 25. November 2020 wies das Regierungs- statthalteramt Oberaargau das Bauvorhaben zur Verbesserung diverser Mängel zurück. Am 14. Dezember 2020 reichten die Beschwerdegegnerinnen ergänzende Unterlagen ein. Das Re- gierungsstatthalteramt Oberaargau liess das Baugesuch im Anzeiger Trachselwald vom 24. De- zember 2020 und 31. Dezember 2020 sowie im Amtsblatt des Kantons Bern vom 30. Dezember 2020 veröffentlichen. Gegen das Bauvorhaben erhob unter anderem der Beschwerdeführer Ein- sprache. Die Gemeinde erteilte mit Amtsbericht vom 19. Januar 2021 ihre Zustimmung zum Bau- vorhaben. In der Stellungnahme vom 22. Januar 2021 stellte das Amt für Wald und Naturgefahren (AWN), Waldabteilung Mittelland, fest, dass das Projekt keine waldrechtliche Bewilligung erfor- dere. Das Amt für Umwelt und Energie (AUE), Abteilung Immissionsschutz, führte im Fachbericht vom 25. Januar 2021 aus, die geplante Mobilfunk-Basisstation erfülle die gesetzlichen Anforde- rungen, der Anlagegrenzwert werde rechnerisch bei sämtlichen Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) eingehalten. Auf Verlangen des Amts für Gemeinden und Raumordnung (AGR) reichten die Beschwerdegegnerinnen am 15. Februar 2021 das Ausnahmegesuch betreffend Bauen aus- serhalb des Baugebiets gem. Art. 24 RPG1 sowie Angaben zum Versorgungsgebiet beim Regie- rungsstatthalteramt Oberaargau ein. Mit Verfügung vom 5. März 2020 erteilte das AGR für den geplanten Umbau die entsprechende Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG. 3. Am 29. März 2021 reichte der Beschwerdeführer eine baurechtliche Anzeige gegen die Be- schwerdegegnerinnen beim Regierungsstatthalteramt Oberaargau ein mit der Begründung, die adaptive 5G-Antenne sei bereits ohne Baubewilligung montiert worden. Er forderte den Rückbau und die Wiederherstellung des bewilligten Zustandes. Mit Schreiben vom 8. April 2021 gab das Regierungsstatthalteramt Oberaargau der Gemeinde Wyssachen Gelegenheit, zur Anzeige Stel- lung zu nehmen. Mit E-Mail vom 16. April 2021 teilte die Gemeinde dem Regierungsstatthalteramt mit, die vom Beschwerdeführer angezeigten, vorgenommenen Arbeiten seien durch die Fachstelle für nichtionisierende Strahlung (NIS) im April 2020 als bewilligungsfreie Bagatelländerung resp. Leistungsumverteilung eingestuft und genehmigt worden. Mit Verfügung vom 4. Mai 2021 stellte das Regierungsstatthalteramt Oberargau die Zuständigkeit der Gemeinde Wyssachen für die bau- polizeiliche Anzeige fest und teilte gleichzeitig mit, dass auf ein nachträgliches Baugesuch ver- zichtet werde und die Bagatelländerung im vorliegenden Bauverfahren beurteilt und voraussicht- lich bewilligt werde. 4. Mit Gesamtbauentscheid vom 20. Juli 2021 erteilte das Regierungsstatthalteramt Oberaar- gau die Baubewilligung für das Vorhaben. Im Entscheid hielt es ausserdem fest, dass das Regie- rungsstatthalteramt die baupolizeiliche Anzeige als unbegründet beurteilt habe. 5. Gegen den Gesamtbauentscheid reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. August 2021 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des Gesamtbauentscheids vom 20. Juli 2021 und die Erteilung des Bauabschlags. Eventualiter sei das Verfahren zu sistieren, bis die offenen Punkte definitiv geklärt seien. 1 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700). 2/13 BVD 110/2021/143 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde insbesondere vor, das Regierungsstatthalter- amt Oberaargau habe die von der D.________ AG durchgeführten Arbeiten, welche Gegenstand seiner baurechtlichen Anzeige waren, zu Unrecht als Bagatelländerung qualifiziert. Weiter führe der Umbau der Mehrzweckanlage zu einer Überschreitung der Anlagegrenzwerte und es fehle an einem anerkannten und geprüften Messverfahren für adaptive Antennen. Der Beschwerdeführer rügt ausserdem die Tauglichkeit des sog. Qualitätssicherungssystems (QS-System), eine feh- lende Gesamtplanung sowie die schädlichen Auswirkungen von Mobilfunkstrahlung auf die Ge- sundheit der Bevölkerung und die Liegenschafts- und Mietpreise. Der Beschwerdeführer ist so- dann der Meinung, der Mobilfunk diene unter anderem auch der Totalüberwachung der Bevölke- rung. Schliesslich bringt er sinngemäss vor, die Bewilligung der Unterschreitung des Waldabstan- des sei nicht rechtens. 6. Mit Verfügung vom 17. August 2021 teilte das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet2, den Parteien mit, es beabsichtigte die Sistierung des Verfahrens, bis ein Entscheid des Bundesgerichts vorliege, welcher sich zur rechtlichen Beurteilbarkeit der Strahlenbelastung für 5G- Funkdienste sowie deren grundsätzliche Zulässigkeit äussere. Den Parteien wurde Gele- genheit gegeben, sich zur beabsichtigten Sistierung zu äussern. Mit Verfügung vom 15. Septem- ber 2021 sistierte das Rechtsamt das Verfahren. Am 14. Februar 2023 erging der Entscheid BGer 1C_100/2021, in welchem sich das Bundesgericht zur Beurteilbarkeit der Strahlenbelastung von Mobilfunkantennen für 5G-Funkdienste äusserte. Mit Verfügung vom 26. April 2023 nahm das Rechtsamt daher das Verfahren wieder auf und bat den Beschwerdeführer mitzuteilen, ob er an der Beschwerde festhalte oder nicht, wobei Stillschweigen als Festhalten gelte. Der Beschwerde- führer teilte fristgerecht mit, dass er an der Beschwerde festhalte. Das Rechtsamt führte sodann den Schriftenwechsel durch und bat zusätzlich das AUE, Abteilung Immissionsschutz, um Einrei- chung einer Stellungnahme. In der Stellungnahme vom 29. Mai 2023 beantragte das AGR mit Verweis auf die erteilte Ausnahmebewilligung vom 5. März 2021 die Abweisung der Beschwerde. In ihrer Beschwerdeantwort vom 2. Juni 2023 beantragt die Beschwerdegegnerin 1, die Be- schwerde und sämtliche Anträge seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Stellungnahme vom 19. Juni 2021 mit Verweis auf die Erwägungen des ange- fochtenen Gesamtbauentscheids ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzu- treten sei. Das AUE hält in seiner Stellungnahme vom 23. Juni 2023 fest, aus dem Entscheid des Bundesgerichts 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 ergäben sich keine neuen Erkenntnisse, wel- che eine Anpassung oder Ergänzung seines Fachberichts vom 25. Januar 2021 sowie der Stel- lungnahmen an die Vorinstanz vom 8. Februar und 27. April 2021 betreffend die Einsprachen gegen das Baugesuch erforderlich machen würde. Die Gemeinde Wyssachen reichte keine Stel- lungnahme ein. 7. Da der Beschwerdeführer ausserhalb des Einspracheperimenters von 2295.32 m wohnt, forderte ihn die BVD mit Verfügung vom 24. März 2024 zur Begründung seiner Beschwerdelegiti- mation auf. Mit Eingabe vom 10. April 2024 reichte der Beschwerdeführer eine Arbeitsbestätigung der Gemeinde Wyssachen ein, welcher zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer als stell- vertretender Gemeindearbeiter bei der Gemeinde angestellt und mehr als 2.5 Tage die Woche innerhalb des Einspracheperimeters tätig sei, wobei er die anfallenden Aufgaben im ganzen Ge- meindegebiet von Wyssachen erfülle. 8. Auf die Rechtsschriften, die Vorakten sowie die Stellungnahmen der beteiligten Behörden wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 2 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191). 3/13 BVD 110/2021/143 II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen a) Der Entscheid des Regierungsstatthalteramts Oberaargau ist ein Gesamtentscheid im Sinne von Art. 9 Abs. 1 KoG3, die Verfügung des AGR eine weitere Verfügung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Bst. b KoG. Beide sind gestützt auf Art. 11 Abs. 1 KoG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 KoG mit Beschwerde nach Art. 40 Abs. 1 BauG4 bei der BVD anfechtbar. Diese ist somit zur Beurtei- lung der Beschwerde zuständig. b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einspre- cherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 BauG). Bei Mobilfunkanlagen gilt mit Bezug auf die Strahlung als einsprache- bzw. be- schwerdeberechtigt, wer an einem Ort mit empfindlicher Nutzung einer anlagebedingten Strahlung von über 10% des Anlagegrenzwertes der NISV5 ausgesetzt sein kann und sich demnach inner- halb des im Standortdatenblatt ausgewiesenen Perimeters befindet.6 Als OMEN gelten gemäss Art. 3 NISV unter anderem Räume in Gebäuden, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten, bspw. Wohnräume oder ständige Arbeitsplätze. Als ständiger Arbeitsplatz gilt gemäss Definition des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) ein Arbeitsbereich, wenn er während mehr als 2.5 Tagen pro Woche durch eine arbeitstätige Person besetzt ist.7 Vorliegend beträgt der Einspracheperimeter der Anlage 2295.32 m.8 Gemäss der Arbeitsbestäti- gung der Gemeinde Wyssachen arbeitet der Beschwerdeführer mehr als 2.5 Tage pro Woche bei der Gemeinde, wobei er als A.________ die anfallenden Aufgaben im ganzen Gemeindegebiet von Wyssachen erfüllt. Die Arbeitsorte des Beschwerdeführers dürften sich demnach regelmässig nicht im Gemeindehaus – welches rund 1415 m vom Antennenstandort entfernt und damit inner- halb des Einspracheperimeters liegt – befinden. Unklar ist dabei insbesondere, ob der Beschwer- deführer Arbeiten inner- oder ausserhalb von Gebäuden ausführt. Arbeitsorte im Freien kommen aufgrund der Definition von Art. 3 NISV nicht als OMEN in Frage. Erfasst sind lediglich Räume in Gebäuden. Insgesamt kann die Legitimation gestützt auf die eingereichte Bestätigung nicht ohne Weiteres bejaht werden. Die Frage nach der Legitimation kann jedoch mit Blick auf die nachfol- genden materiellen Erwägungen offengelassen werden. Es wird aber darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer seine Legitimation in einem allfälligen Beschwerdeverfahren vor Verwal- tungsgericht konkreter nachweisen müsste. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde wird unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen eingetreten. 2. Streitgegenstand a) Anfechtungsobjekt ist die Verfügung der Vorinstanz. Der Streitgegenstand braucht sich nicht mit dem Anfechtungsobjekt zu decken, kann aber auch nicht über dieses hinausgehen. Innerhalb 3 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1). 4 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0). 5 Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV; SR 814.710). 6 Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL, heute: BAFU), Mobilfunk- und WLL-Basisstationen, Vollzugs- empfehlung zur NISV, 2002, S. 27 Ziff. 2.4.2. (abrufbar unter: www.bafu.admin.ch > Themen > Elektrosmog und Licht > Fachinformationen > Massnahmen Elektrosmog > Mobilfunk: Vollzugshilfen). 7 Vollzugsempfehlung zur NISV, 2002, S. 14 f. 8 Vgl. Standortdatenblatt für Mobilfunk- und WLL-Basisstationen vom 17. August 2020 (Revision: 1.54), Ziff. 6 und Zu- satzblatt 2, pag. 307 ff. der Vorakten des Regierungsstatthalteramts Oberaargau. 4/13 BVD 110/2021/143 dieses Rahmens bestimmen die Parteien den Streitgegenstand. Sowohl für das Einleiten eines Beschwerdeverfahrens als auch für dessen Umfang und eine allfällige vorzeitige Beendigung gilt somit die Verfügungs- oder Dispositionsmaxime sowie das Rügeprinzip. Die Parteien können den Streitgegenstand im Verlauf des Verfahrens nicht erweitern, sondern nur einschränken.9 b) Die Rüge des Beschwerdeführers, wonach die Gemeinde die von der D.________ AG be- reits durchgeführten Arbeiten an der Mobilfunkanlage zu Unrecht als Bagatelländerung qualifiziert habe, weisen baupolizeilichen Charakter auf und gehen damit über den Streitgegenstand des vor- liegenden Beschwerdeverfahrens hinaus, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. Im Üb- rigen ist die Aufrüstung auf 5G ohnehin Gegenstand des vorliegend zu beurteilenden Baugesuchs, womit eine Änderung im Rahmen eines Bagatellverfahrens nicht zur Diskussion steht. Schliesslich gehen die im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu beurteilenden Änderungen über die bereits ausgeführten Änderungen hinaus. Eine allfällige Bestätigung des Gesamtbauentscheides umfasst damit auch die bereits vorgenommenen Arbeiten. 3. Überschreitung der Anlagegrenzwerte a) Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Überschreitung der Anlagegrenzwerte. Da adaptive 5G-Antennen Beamforming betreiben würden, falle bei den Antennen im Frequenzbereich 3600 MHz die Richtungsabschwächung weg und müsse auf null gesetzt werden, was zu einer Grenz- wertüberschreitung führe. Berücksichtige man zusätzlich «die minimal erforderliche Sendeleistung für echtes 5G – nämlich 6500 MHz» – vergrössere sich die Überschreitung weiter. Überdies wür- den die Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid auf unhaltbaren Stellungnahmen des AUE basieren. b) Die Beschwerdegegnerin 1 stellt sich in ihrer Beschwerdeantwort auf den Standpunkt, die Grenzwerte seien eingehalten. Sodann könne der Auffassung des Beschwerdeführers, wonach die Richtungsabschwächung wegfalle und auf null gesetzt werden müsse, nicht gefolgt werde, da einerseits vorliegend gar kein Korrekturfaktor genutzt werde und es für die Streichung der Rich- tungsabschwächung keinerlei Gründe gäbe. c) Mobilfunkanlagen müssen immissionsrechtliche Vorschriften, namentlich die Grenzwerte der NISV, einhalten. Anhand der Angaben im Standortdatenblatt kann rechnerisch geprüft werden, ob die geplante Anlage die immissionsrechtlichen Vorschriften einhält. Das Standortdatenblatt wird zur Prüfung an die kantonale NIS-Fachstelle überwiesen, die die Feldstärkeberechnungen überprüft. Das Standortdatenblatt ist somit unerlässlicher Bestandteil des Baugesuchs. Es enthält alle gemäss Art. 11 NISV relevanten Betriebsparameter sowie Berechnungen der Strahlenbelas- tung, ausgedrückt als elektrische Feldstärke in Volt pro Meter (V/m). Die Immissionsgrenzwerte gelten an allen Orten, an welchen sich Menschen nur kurzfristig aufhalten (OKA). Die Immissions- grenzwerte entsprechen den von der internationalen Kommission zum Schutz vor nichtionisieren- der Strahlung (ICNIRP) empfohlenen Grenzwerten für die Bevölkerung.10 Die Anlagegrenzwerte gehen erheblich über den Schutzumfang der Immissionsgrenzwerte hin- aus. Sie verlangen in Konkretisierung der Bestimmungen von Art. 4 Abs. 1 NISV über die vorsorg- liche Emissionsbegrenzung an OMEN durchschnittlich um den Faktor 10 tiefere elektrische Felds- tärken als an den OKA. Sie sollen das Risiko von nicht-thermischen Wirkungen möglichst gering- halten. Als OMEN im Sinne von Art. 3 Abs. 3 NISV gelten insbesondere Räume in Gebäuden, in denen sich Menschen regelmässig während längerer Zeit aufhalten, z.B. Wohn- und Schlafräume, 9 Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 72 N. 12 bis 14. 10 Benjamin Wittwer, Bewilligung von Mobilfunkanlagen, 2. Aufl. 2008, S. 56. 5/13 BVD 110/2021/143 permanente Arbeitsplätze etc.11 So wird eine möglicherweise schädliche Langzeitbelastung mini- miert. Gemäss Anhang 1 Ziffer 64 NISV beträgt der Anlagegrenzwert je nach Frequenzbereich 4, 5 oder 6 V/m. Die streitbetroffene Mobilfunkanlage soll Frequenzen zwischen 700 und 3600 MHz nutzen. Für sie gilt daher ein Anlagegrenzwert von 5 V/m. d) Grundlage für die Berechnung der Strahlung sind die beantragte Sendeleistung, die Ab- strahlcharakteristik der Sendeantenne (Antennendiagramm), die Senderichtung, der Abstand von der Antenne und die relative Lage des Ortes gegenüber der Antenne (Winkel zur Hauptstrahlrich- tung). Ausserdem wird die Dämpfung der Strahlung durch die Gebäudehülle berücksichtigt. Die Abstrahlcharakteristik der Antennen wird durch das Antennendiagramm beschrieben. Dieses gibt quantitativ Auskunft über die Richtwirkung einer Antenne (Intensität der Strahlung in Abhängigkeit vom Winkel gegenüber der Hauptstrahlrichtung). Üblicherweise spezifiziert der Antennenherstel- ler zwei Antennendiagramme, eines für die horizontale und eines für die vertikale Ebene. Die An- tennendiagramme liegen in grafischer Form und teilweise als Tabellen vor. Angegeben wird die Abschwächung gegenüber der Hauptstrahlrichtung, üblicherweise in Einheiten von dB. Die verti- kale und horizontale Richtungsabschwächung wird aus den beiden Antennendiagrammen für den betreffenden Ort herausgelesen und – in Einheiten von dB – addiert. Für die NIS-Berechnung wird diese Summe jedoch auf maximal 15 dB begrenzt, selbst wenn die Antennendiagramme eine grössere Abschwächung nahe legen.12 Die umhüllenden Antennendiagramme von adaptiven An- tennen haben oft kein eindeutiges Maximum resp. keine eindeutige Hauptsenderichtung.13 Um der Schwierigkeit, die vertikale und horizontale Senderichtung bei adaptiven Antennen aus den Antennendiagrammen herauslesen zu können, zu begegnen, müssen die umhüllenden Antennen- diagramme gemäss dem Nachtrag vom 23. Februar 2021 zur NISV-Vollzugshilfe entsprechend ausgerichtet sein. Dass die Geltendmachung einer Richtungsabschwächung bei adaptiven Anten- nen unzulässig wäre, geht aus dem Nachtrag zur Vollzugsverordnung hingegen nicht hervor. Die Abteilung Immissionsschutz des AUE als zuständige Fachbehörde, welche die kantonalen Aufga- ben im Bereich Schutz vor nichtionisierender Strahlung vollzieht, hat das Standortdatenblatt inkl. Antennendiagramme mit Fachbericht Immissionsschutz vom 25. Januar 2021 geprüft und keine Beanstandungen angebracht. Es hielt fest, dass die geplante Mobilfunk-Basisstation die gesetzli- chen Anforderungen erfülle und der Anlagegrenzwert rechnerisch bei sämtlichen OMEN eingehal- ten werde. In seiner Stellungnahme vom 27. April 2021 bestätigte das AUE erneut, dass die Mo- bilfunkanlage als bewilligungsfähig beurteilt werde. Die Einschätzung des AUE ist schlüssig und es darf davon ausgegangen werden, dass das AUE als Fachbehörde alle für das Vorhaben rele- vanten Umstände, die unter dem Gesichtspunkt des Schutzes vor nichtionisierender Strahlung von Bedeutung sind, sorgfältig abgeklärt und beurteilt hat. Mithin besteht für die BVD kein Anlass, von der nachvollziehbaren Beurteilung der Fachbehörde abzuweichen. Die im Standortdatenblatt vom 17. August 2020 (Revision: 1.54) von den Beschwerdegegnerinnen geltend gemachten Rich- tungsabschwächungen sind vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden, zumal der Beschwer- deführer seine gegenteilige Behauptung nicht näher begründet. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers muss denn auch nicht aus anderweitigen Gründen von deutlich höheren als den im Standortdatenblatt angegebenen Sendeleistungen aus- gegangen werden. Die beantragten Sendeleistungen sind für die Beschwerdegegnerinnen ver- 11 Vgl. Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL, heute: BAFU), Mobilfunk- und WLL-Basisstationen, Voll- zugsempfehlung zur NISV, 2002, S. 14 f. Ziff. 2.1.3, abrufbar unter: www.bafu.admin.ch > Themen > Elektrosmog und Licht > Fachinformationen > Massnahmen Elektrosmog > Mobilfunk: Vollzugshilfen. 12 Vollzugsempfehlung zur NISV für Mobilfunk- und WLL-Basisstationen, BUWAL 2002, S. 24, abrufbar unter www.bafu.admin.ch > Themen > Thema Elektrosmog und Licht > Fachinformationen > Massnahmen Elektrosmog > Mobilfunk: Vollzugshilfen. 13 Nachtrag vom 23. Februar 2021 des BAFU zur Vollzugsempfehlung zur NISV für Mobilfunk- und WLL-Basisstatinen, BUWAL 2022, S. 11, abrufbar unter www.bafu.admin.ch > Themen > Thema Elektrosmog und Licht > Fachinformatio- nen > Massnahmen Elektrosmog > Mobilfunk: Vollzugshilfen. 6/13 BVD 110/2021/143 bindlich und es liegt in ihrer Verantwortung, sich die für den Betrieb ihres Mobilfunknetzes erfor- derlichen Sendeleistungen bewilligen zu lassen.14 Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach es zu Überschreitungen der Grenzwerte komme, wenn man die minimal erforderliche Sendeleistung für «echtes» 5G berücksichtige, muss daher nicht eingegangen werden. Falls sich herausstellen sollte, dass die im Standortdatenblatt gemachten Angaben nicht korrekt umgesetzt werden, wären diese Abweichungen im Rahmen eines baupolizeilichen Verfahrens zu beurteilen. Die Rüge einer Überschreitung der Anlagegrenzwerte erweist sich nach dem Gesagten als unbe- gründet. 4. Messmethode a) Weiter ist der Beschwerdeführer der Ansicht, es würde kein allgemein anerkanntes und ge- prüftes Messverfahren für adaptive Antennen vorliegen. Die Empfehlungen des Eidgenössischen Instituts für Metrologie (METAS) seien bis anhin noch nicht auf ihre Richtigkeit überprüft worden. Eine Überprüfung durch das Bundesamt für Umwelt (BAFU) sei überdies gar nicht möglich. Ebenso könne die Empfehlung der METAS keineswegs als Verordnung im engeren Sinne be- trachtet werden. b) Die Behörde überwacht die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen (Art. 12 Abs. 1 NISV). Nach Art. 12 Abs. 2 NISV führt die Behörde Messungen oder Berechnungen zur Kontrolle der Einhaltung des Anlagegrenzwerts nach Anhang 1 durch, lässt solche durchführen oder stützt sich auf die Ermittlungen Dritter. Das BAFU empfiehlt geeignete Mess- und Berechnungsmethoden. Eine Baubewilligung wird nicht aufgrund einer Abnahmemessung, sondern aufgrund einer rech- nerischen Prognose erteilt. Nach der Vollzugsempfehlung zur NISV und der Messempfehlung soll sodann nach Inbetriebnahme der Anlage in der Regel eine NIS-Abnahmemessung durchgeführt werden, wenn der Anlagegrenzwert gemäss rechnerischer Prognose an einem OMEN zu 80 % erreicht wird.15 Mit einer Abnahmemessung wird überprüft, ob die Grenzwerte während des maxi- mal bewilligten Betriebszustandes, d.h. unter voller Auslastung und bei maximaler Sendeleistung, in der realen Umgebung eingehalten sind. Da dieser maximale Betriebszustand im realen Betrieb nur selten auftritt, müssen die Messresultate von der aktuell gemessenen Sendeleistung auf die maximal bewilligte Sendeleistung hochgerechnet werden.16 Nur so lässt sich beurteilen, ob der Anlagegrenzwert eingehalten ist. c) Mit dem technischen Bericht «Messmethode für 5G-NR-Basisstationen im Frequenzbereich bis zu 6 GHz» vom 18. Februar 2020 und dem Nachtrag vom 15. Juni 2020 hat das METAS eine Messmethode vorgelegt.17 Auf Bitte der kantonalen Vollzugsbehörden hat das BAFU mit den «Er- läuterungen zur Messmethode für adaptive Antennen» vom 30. Juni 2020 weitere fachliche Er- klärungen zum technischen Bericht des METAS veröffentlicht, was aufzeigt, dass sich das BAFU mit der von der METAS empfohlenen Messmethode eingehend auseinandergesetzt hat.18 In den genannten Dokumenten des BAFU und METAS wird insbesondere auch die Messung für adaptive Antennen erklärt. Die im technischen Bericht erläuterten Messmethoden für das 5G-Signal decken 14 Vgl. VGE 2020/27 vom 6. Januar 2021 E. 4.7. 15 Vgl. Vollzugsempfehlung zur NISV des BUWAL 2002, Mobilfunk- und WLL-Basisstationen, S. 20, abrufbar unter: www.bafu.admin.ch > Themen > Elektrosmog > Fachinformationen > Massnahmen Elektrosmog >Mobilfunk: Vollzugs- hilfen zur NISV > 1. Vollzugsempfehlung. 16 Vgl. METAS, Technischer Bericht: Messmethode für 5G-NR-Basisstationen im Frequenzbereich bis zu 6 GHz vom 20. April 2020, Version 2.1, S. 4. 17 Abrufbar unter: www.metas.ch > Dokumentation > Messen im Bereich nichtionisierender Strahlung. 18 Vgl. Erläuterungen des BAFU zur Messmethode für adaptive Antennen vom 30. Juni 2020, abrufbar unter: www.bafu.admin.ch > Themen > Elektrosmog > Fachinformationen > Massnahmen Elektrosmog >Mobilfunk: Vollzugs- hilfen zur NISV > 1. Vollzugsempfehlung. 7/13 BVD 110/2021/143 grundsätzlich den gesamten Frequenzbereich von 450 MHz bis 6 GHz ab (vgl. Ziff. 1.5 des tech- nischen Berichts). Seit Vorliegen dieser Dokumente können sich Messfirmen bei der Schweizeri- schen Akkreditierungsstelle (SAS) für die Messmethode METAS/BAFU akkreditieren lassen und entsprechend Abnahmemessungen an adaptiven Antennen vornehmen. d) Die Abnahmemessung erlaubt, ergänzend zur rechnerischen Prognose, nach Erstellung oder Umbau einer Mobilfunkanlage zu überprüfen, ob die Anlagegrenzwerte im bewilligten mass- gebenden Betriebszustand eingehalten sind. Die Abnahmemessungen werden von fachkundigen Messfirmen durchgeführt, die bei der Schweizerischen Akkreditierungsstelle (SAS) akkreditiert sind. In diversen jüngeren Urteilen – insbesondere im Leiturteil 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 – befand denn auch das Bundesgericht, die vom METAS empfohlene Messmethode würde sich zum heutigen Zeitpunkt als tauglich erweisen und könne für Abnahmemessungen von adap- tiven Antennen verwendet werden, bis das METAS und das BAFU eine offizielle Messempfehlung herausgegeben hätten.19 Nach dem Gesagten ist die Messbarkeit der Strahlung auch beim Betrieb adaptiver Antennen möglich. Der Beschwerdeführer bringt nichts Stichhaltiges vor, was das Funktionieren der Mess- methoden des METAS und den Befund des Bundesgerichts infrage zu stellen vermöchte. Der Rüge des Beschwerdeführers kann somit nicht gefolgt werden. 5. QS-System a) Der Beschwerdeführer rügt weiter die Tauglichkeit des QS-Systems. Dieses beruhe primär auf den vergleichenden Angaben in den Standortdatenblättern der Betreiberin mit denjenigen des BAFU. Schliesslich verfüge das BAFU gar nicht über die notwendigen personellen und techni- schen Kapazitäten, um «echte» Messungen bzw. Nachmessungen durchzuführen. Über die vom Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) verlangten Nachmessungen werde die D.________ vor- gängig informiert. b) Die QS-Systeme für Mobilfunkanlagen sollen sicherstellen, dass die Mobilfunkanbieter ihre Sendeanlagen bewilligungskonform betreiben und die Grenzwerte der NISV einhalten. Das QS- System muss über eine automatisierte Überprüfungsroutine verfügen, die einmal je Arbeitstag die effektiv eingestellten Sendeleistungen und -richtungen sämtlicher Antennen des betreffenden Net- zes mit den bewilligten Werten bzw. Winkelbereichen vergleicht. Festgestellte Überschreitungen eines bewilligten Werts müssen innerhalb von 24 Stunden behoben werden, falls dies durch Fern- steuerung möglich ist, andernfalls innerhalb einer Arbeitswoche. Stellt das QS-System solche Überschreitungen fest, wird automatisch ein Fehlerprotokoll erzeugt. Die Fehlerprotokolle müssen der Vollzugsbehörde alle zwei Monate zugestellt und mindestens 12 Monate aufbewahrt werden. Das QS-System muss von einer unabhängigen, externen Prüfstelle periodisch auditiert werden. Zur Kontrolle haben die Vollzugsbehörden uneingeschränkte Einsicht in die QS-Datenbank.20 c) Gemäss dem Nachtrag zur Vollzugsempfehlung müssen QS-Systeme mit weiteren Para- metern ergänzt werden, wenn Sendeantennen adaptiv betrieben werden. Die Betreiberinnen ha- ben die QS-Systeme mit den für adaptive Antennen notwendigen Parameter gemäss den Voll- zugsempfehlungen ergänzt, was vom BAKOM unter Einbezug des BAFU kontrolliert wurde.21 Es 19 Vgl. BGer 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 8; BGer 1C_45/2024 vom 16. Januar 2024 E. 7 (mit Hinweisen). 20 Rundschreiben, Qualitätssicherung zur Einhaltung der Grenzwerte der NISV bei Basisstationen für Mobilfunk und drahtlose Teilnehmeranschlüsse, S. 3, abrufbar unter: www.bafu.admin.ch > Themen > Elektrosmog und Licht > Fach- informationen > Massnahmen Elektrosmog > Mobilfunk: Qualitätssicherung. 21 Vgl. www.bafu.admin.ch > Themen > Elektrosmog und Licht > Fachinformationen > Massnahmen Elektrosmog > Mobilfunk: Qualitätssicherung. 8/13 BVD 110/2021/143 handelt sich dabei um Parameter, welche einen Einfluss auf die Sendeleistung und das Abstrahl- verhalten haben. Auch diese müssen dokumentiert und überwacht werden. Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) hat in einem Validierungszertifikat festgestellt, dass die QS-Systeme von D.________, F.________ und G.________ den Betrieb der adaptiven Antennen korrekt über- wachen.22 Zusätzlich wurden die QS-Systeme bezüglich Datenverarbeitung von einer unabhängi- gen, externen Prüfstelle, der SGS Société Générale de Surveillance SA, auditiert.23 d) Das Bundesgericht hat das QS-System in verschiedenen kürzlich ergangenen Urteilen, ins- besondere im Leiturteil vom 14. Februar 2023 zu adaptiven Antennen, als wirksames und ausrei- chendes Instrument zur Kontrolle der Emissionsbegrenzungen bezeichnet.24 Das Bundesgericht bestätigte schliesslich auch die Ausführungen des BAFU, wonach zwar nicht gänzlich ausge- schlossen werden könne, dass die Abnahmemessungen und die Kontrollen durch die QS-Systeme aufgrund unrichtiger Angaben oder Manipulationen der Betreiberinnen verfälscht würden, das Kon- trollinstrumentarium mit zumutbarem Aufwand aber insgesamt sicherstelle, dass Mobilfunkanlagen rechtskonform bewilligt und betrieben würden.25 e) Was der Beschwerdeführer schliesslich aus dem von ihm ins Feld geführten, nicht konkret benannten «Bundesgerichtsentscheid betreffend Nachmessungen vom 03.09.2019» zu seinen Gunsten ableiten will, legt er nicht näher dar und erschliesst sich der BVD nicht. Vor dem Hinter- grund seiner Rüge, das BAFU verfüge gar nicht über die personellen und technischen Kapazitäten zur Durchführung von «echten» Messungen, ist jedoch zu vermuten, dass der Beschwerdeführer den Bundesgerichtsentscheid 1C_97/2018 vom 3. September 2019 im Sinne hatte. In besagtem Entscheid hielt das Bundesgericht fest, dass zur Kontrolle der damals rund 19'000 Mobilfunkanla- gen ein QS-System eingesetzt werde, da die nachträglich abänderbaren Einstellungen der Anla- gen von den Behörden nicht dauernd überwacht werden können. Diese unbestrittene Tatsache vermag die Tauglichkeit der QS-Systeme jedoch nicht in Frage zu stellen. f) Es besteht nach dem Gesagten kein Grund zur Annahme, dass die QS-Systeme der Be- schwerdegegnerinnen das Einhalten der Grenzwerte nicht kontrollieren könnten. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers existiert somit ein taugliches QS-System. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet. 6. Mobilfunkstrahlung als Militärtechnik Weiter bringt der Beschwerdeführer pauschal vor, der Mobilfunk diene im Endeffekt der Totalü- berwachung der Bevölkerung. Nähere Ausführungen, worin diese Totalüberwachung bestehen und wie sie funktionieren soll, sind der Beschwerde nicht zu entnehmen. Der Beschwerdeführer unterlässt es sodann, Belege vorzubringen, die seine Behauptungen untermauern würden. Ein pauschaler Hinweis auf «die öffentlich zugänglichen Studien der Russen, Chinesen, USA, GB und Israel» genügen der Begründungspflicht nicht. Mangels Substantiierung ist auf diese Rüge nicht weiter einzugehen. Überdies weisen die entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers – 22 Vgl. Validierungsbericht vom 8. Juli 2021 zur automatischen Leistungsbegrenzung bei D.________, abrufbar unter: www.bakom.admin.ch > Telekommunikation > Technologie > 5G > Voraussetzungen zum Betrieb adaptiver Antennen sind erfüllt. 23 Vgl. QS-Zertifikate, abrufbar unter: www.bafu.admin.ch > Themen > Elektrosmog und Licht > Fachinformationen > Massnahmen Elektrosmog > Mobilfunk: Qualitätssicherung. 24 Vgl. BGer 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 9; 1C_542/2021 vom 21. September 2021 E. 7.5; 1C_527/2021 vom 13. Juli 2023 E. 7.5; 1C_101/2021 vom 13. Juli 2023 E. 4.4; 1C_694/2021 vom 3. Mai 2023 E. 6.2; 1C_153/2022 vom 11. April 2023 E. 8.2 sowie 1C_323/2017 vom 15. Januar 2018 E. 3.3, 1C_642/2013 vom 7. April 2014 E. 6.1, 1C_340/2013 vom 4. April 2024 E. 4 (je mit Hinweisen). 25 Vgl. BGer 1C_100/2021 vom 4 April 2024 E. 9.5.5. 9/13 BVD 110/2021/143 wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten – keinen genügenden Bezug zum vorliegenden Baubewilligungsverfahren auf. 7. Wertverminderung von Liegenschaften a) Der Beschwerdeführer macht geltend, die Mobilfunkstrahlung hätte Auswirkungen auf die Liegenschafts- und Mietpreise, da mindestens jede 8. Person in der Schweiz unter Elektrosensi- bilität leide und sich deshalb immer mehr Liegenschaftsinteressenten nach allfälligen Antennen in der Umgebung erkundigen würden. Die Beschwerdegegnerin 1 hält dem insbesondere entgegen, die Einwände einer allfälligen Wert- verminderung würden das vorliegende Verfahren nicht berühren und seien daher nicht zu berück- sichtigen. b) Die Rüge des Beschwerdeführers betrifft das privatrechtliche Verhältnis zwischen den Be- schwerdegegnerinnen und den jeweiligen (potenziellen) Eigentümerinnen und Eigentümer der be- troffenen Grundstücke. Mit Ausnahme privatrechtlicher Tatbestände, welche die Baugesetzge- bung voraussetzt oder ausdrücklich als massgebend erklärt, wird im Baubewilligungsverfahren über privatrechtliche Verhältnisse nicht entschieden. Die Beurteilung derartiger Fragen liegt im Zuständigkeitsbereich der Zivilgerichte. Die Baubewilligungsbehörden haben nach Art. 2 Abs. 1 BauG ausschliesslich zu prüfen, ob ein Bauvorhaben den bau- und planungsrechtlichen Vorschrif- ten und den nach andern Gesetzen im Baubewilligungsverfahren zu prüfenden Vorschriften ent- spricht. Die Rüge des Beschwerdeführers ist somit nicht Gegenstand dieses Verfahrens, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. 8. Waldabstand Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss rügt, staatlichen Unternehmen werde die Unterschrei- tung des Waldabstandes stets bewilligt, ist er nicht zu hören. Die Wirtschafts-, Energie- und Um- weltdirektion (AUE), Amt für Wald und Naturgefahren, Abteilung Mittelland stellte in ihrer Stellung- nahme vom 22. Januar 2021 fest, dass das Vorhaben keine waldrechtliche Bewilligung erfordere, da lediglich ein Umbau vorgesehen sei und der Abstand zum Wald dadurch nicht verringert, die Zweckbestimmung der Baute nicht verändert und der Zugang zum Wald nicht erschwert werde. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wurde dem Vorhaben demnach keine Unterschrei- tung des Waldabstandes bewilligt. Vielmehr wird der Waldabstand durch das Vorhaben gar nicht berührt, da es sich nicht um einen Neubau einer Mobilfunkanlage handelt, sondern an einer bereits bestehenden Sendeanlage neue Anlageteile angebracht werden, womit keine waldrechtliche Be- willigung erforderlich ist. Der Rüge des Beschwerdeführers ist demnach nicht zu folgen. 9. Fehlende Gesamtplanung a) Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, es fehle an einer Gesamtplanung für die Er- weiterung auf den 5G-Standard. Dies insbesondere, da eine adaptive Antenne mit einer Sende- leistung von 3000 Watt gar nicht funktionstüchtig sein werde. Unter 6'500 Watt könne echtes 5G nicht betrieben werden. Dies erfordere eine massive Erhöhung der Sendeleistung und/oder den Bau von vielen weiteren Antennen. Dem hält die Beschwerdegegnerin entgegen, das Bundesgericht habe bereits mehrfach festge- halten, dass keine gesetzliche Grundlage für die Forderung nach einer Gesamtplanung für Mobil- 10/13 BVD 110/2021/143 funkanlagen bestehe. Sodann sei es auch nach Ansicht des Bundesgerichts Sache der Mobilfunk- betreiberinnen, zu beurteilen, ob und wie die beantragte Sendeleistung sinnvoll eingesetzt werden könne. b) Für ein Mobilfunknetz sieht das Bundesrecht keine Gesamtplanungspflicht vor. Das FMG26 kennt anders als das EleG27 kein Sachplanverfahren. Vielmehr ist die Netzplanung Sache der privaten Mobilfunkbetreiberinnen und nicht des Gemeinwesens. Auch das Bundesgericht bestätigte in mehreren Entscheiden, dass für den Bau von Mobilfunkanlagen keine Planungspflicht besteht.28 Eine Gesamtplanung wäre bei einem Mobilfunknetz denn auch kaum möglich. Anders als eine Stromleitung, die nur als Ganzes funktioniert und fix ist, kann ein Mobilfunknetz mit mehr oder weniger Antennen dynamisch betrieben werden. Dabei gilt es die Planung laufend auf die Technologieentwicklung und Versorgungsbedürfnisse anzupassen. Aufgrund von Art. 5 NISV ist zudem sichergestellt, dass die gesamte Belastung der Strahlung auch bei einem weiteren Ausbau der Mobilfunknetze den Immissionsgrenzwert nicht überschreiten darf. Die Rüge der fehlenden Gesamtplanung für Mobilfunkanlagen und -antennen erweist sich somit als unbegründet; dem ge- planten Umbau der Mobilfunkanlage auf dem bestehenden Sendemast stehen keine Planungs- hindernisse entgegen. Sodann ist den Beschwerdegegnerinnen mit Verweis auf den Leitentscheid des Bundesgerichts vom 13. Februar 2023 darin beizupflichten, dass es Sache der Mobilfunkbe- treiberinnen sei, ob die geplante Anlage mit der beantragten, im Standortdatenblatt angegebenen Leistung auch tatsächlich sinnvoll betrieben werden kann. Soweit der Beschwerdeführer überdies eine Erhöhung der Sendeleistung und den Bau weiterer Mobilfunkanlagen befürchtet, ist er darauf hinzuweisen, dass allfällige künftige Entwicklungen nicht Gegenstand des vorliegenden, sondern allenfalls eines späteren Baubewilligungsverfahrens sind. Schliesslich ist an dieser Stelle erneut festzuhalten, dass – sollte sich herausstellen, dass die im Standortdatenblatt gemachten Angaben nicht korrekt umgesetzt werden – diese Abweichungen im Rahmen eines baupolizeilichen Verfah- rens zu beurteilen wären (vgl. Erwägung II./C./3.). 10. Sistierungsantrag Der Beschwerdeführer beantragt die Sistierung des Verfahrens, «bis die offenen Punkte definitiv geklärt seien». Welche konkreten Punkte seiner Ansicht nach weiterhin der Klärung bedürfen, legt der Beschwerdeführer allerdings nicht dar, weshalb auf das Begehren mangels Substantiierung nicht eingetreten werden kann. Überdies wurde dem Begehren ohnehin bereits genügend Rech- nung getragen, indem das Verfahren bis zum Vorliegen des bundesgerichtlichen Leitentscheids 1C_100/2021 – welcher sich mit diversen offenen Fragen betreffend Mobilfunk eingehend ausein- andergesetzt hat – sistiert wurde. 11. Fazit und Kosten a) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Der Gesamtbauentscheid des Regie- rungsstatthalteramts Oberaargau vom 20. Juli 2021 und die Verfügung des AGR vom 5. März 2021 werden bestätigt. 26 Fernmeldegesetz des Bundes vom 30. April 1997 (FMG; SR 784.10). 27 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG; SR 734.0). 28 Vgl. BGer 1C_685/2013 vom 6. März 2015 E. 2.4. 11/13 BVD 110/2021/143 b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Er hat die Verfah- renskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1800.00. (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV29). c) Da keine Partei anwaltlich vertreten war, sind keine Parteikosten im Sinne des Gesetzes entstanden (Art. 104 Abs. 1 und 2 VRPG). Folglich sind keine Parteikosten zu sprechen. III. Entscheid 1. Der Sistierungsantrag des Beschwerderführers wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramts Oberaargau vom 20. Juli 2021 sowie die Verfügung des AGR vom 5. März 2021 werden bestätigt. 3. Die Verfahrenskosten CHF 1800.00 werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung aufer- legt. Eine separate Zahlungseinladung erfolgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft er- wachsen ist. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - Herrn C.________, eingeschrieben - D.________, eingeschrieben - E.________, eingeschrieben - F.________, eingeschrieben - G.________, eingeschrieben - Regierungsstatthalteramt Oberaargau, eingeschrieben - Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR), per E-Mail - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Wyssachen, Gemeindeverwaltung, per E-Mail - Amt für Umwelt und Energie (AUE), Abteilung Immissionsschutz, per E-Mail, zur Kenntnis Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor 29 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21). 12/13 BVD 110/2021/143 Christoph Neuhaus Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungs- gericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Ver- waltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in sieben Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 13/13