b) Die Gemeinde hat die Anmeldung eines Lastenausgleichsbegehrens durch den Beschwerdeführer zur Kenntnis genommen und hat eine Mitteilung gemäss Art. 31 Abs. 2 und 3 BauG nach Rechtskraft der Baubewilligung angekündigt. Weitere Handlungen sind seitens der Baubewilligungs- bzw. Baubeschwerdebehörde nicht nötig (vgl. Erwägung 8c). Die vom Beschwerdeführer beantragte Vormerkung des Lastenausgleichsbegehrens im Bauentscheid ist im Gesetz nicht vorgesehen und für die Durchsetzung seiner Rechte nicht nötig. 14. Ergebnis und Kosten