Sobald die Baubewilligung in Rechtskraft erwachsen ist, wird der Sitzplatz im bewilligten Umfang formell rechtmässig. Er darf, sobald er gemäss den bewilligten Plänen umgesetzt ist, auch benützt werden. Es ist daher weder eine Räumung noch ein (definitives) Benützungsverbot anzuordnen. 13. Rechtsverwahrung und Lastenausgleichsbegehren a) Die Gemeinde hat im angefochtenen Entscheid, Dispositivziffer 3 auf die Rechtsverwahrung des Beschwerdeführers hingewiesen. Dies ist korrekt (Art. 36 Abs. 3 Bst. f BewD) und muss im Beschwerdeentscheid nicht nachgeholt oder bekräftigt werden.