e) Nach Art. 46 Abs. 2 Bst. e BauG ist im nachträglichen Baubewilligungsverfahren über die Wiederherstellung nur dann und insoweit zu entscheiden, als der Bauabschlag erteilt wird. Gemäss den obigen Erwägungen hat die Gemeinde dem Vorhaben gemäss der Projektänderung vom 25./26. November 2020 zu Recht die Baubewilligung erteilt. Im nicht bewilligten Umfang hat sie den Beschwerdegegner in Dispositivziffer 1.3 des angefochtenen Entscheids zum Rückbau verpflichtet. Dies ist korrekt.