Dies gilt auch für das hier vom Regierungsstatthalteramt angeordnete vorsorgliche Benützungsverbot für den oberen Terrassenplatz. Davon gehen auch alle Seiten aus. Im erstinstanzlichen Verfahren war umstritten, ob der Beschwerdegegner dieses missachte und ob dagegen einzuschreiten sei.28 Die Gemeinde hat mit Schreiben vom 15. März 2021 (nach Klärung der Zuständigkeit mit dem Regierungsstatthalteramt)29 den Erlass eines Benützungsverbots für die untere Terrasse verweigert.30 Am 16. April 2021 teilte sie dem Beschwerdeführer mit, dass sie keine weiteren baupolizeilichen Massnahmen bezüglich Nutzung der Sitzplatzanlage ergreifen werde.31