Im Falle eines nachträglichen Baugesuches wird zwar die Wiederherstellungsverfügung aufgeschoben (Art. 46 Abs. 2 Bst. b BauG), was gemäss ständiger Praxis des Rechtsamtes so zu verstehen ist, dass die Wiederherstellungsverfügung dahinfällt. Während der Dauer des nachträglichen Baubewilligungsverfahrens bleibt aber noch in der Schwebe, ob die Wiederherstellungsverfügung nach Art. 46 Abs. 2 Bst. d BauG definitiv obsolet wird oder ob gemäss Art. 46 Abs. 2 Bst. e BauG mit dem Bauentscheid zugleich (erneut) über die Wiederherstellung entschieden werden muss.