Mit Verfügung vom 26. Juli 2017 stellte das Regierungsstatthalteramt fest, dass der Beschwerdegegner das Betreten des oberen Terrassenplatzes mit geeigneten Mitteln vorsorglich unterbunden habe. Es bestätigte das superprovisorisch angeordnete Benützungsverbot und verbot dem Beschwerdegegner die Benützung des oberen Terrassenplatzes nunmehr im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme.