Der Beschwerdegegner wurde verpflichtet, entweder die begehbare Fläche des oberen Terrassenplatzes im Sinne der SIA-Norm 358 durch geeignete Schutzelemente vorsorglich zu sichern oder das Betreten der entsprechenden Fläche mit geeigneten Mittels vorsorglich zu unterbinden. Der Beschwerdegegner erhielt Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme zum Benützungsverbot. Mit Verfügung vom 26. Juli 2017 stellte das Regierungsstatthalteramt fest, dass der Beschwerdegegner das Betreten des oberen Terrassenplatzes mit geeigneten Mitteln vorsorglich unterbunden habe.