b) Das Regierungsstatthalteramt hatte im Wiederherstellungsverfahren zunächst nach Durchführung eines Augenscheins superprovisorisch (am 12. Juli 2017)26 ein Benützungsverbot für den oberen Terrassenplatz der Sitzplatzanlage erlassen. Es begründete dieses mit der fehlenden Absturzsicherung; bei der oberen Terrasse bestehe ostseitig eine Absturzhöhe von 1,93 m und südseitig von 1,01 m. Der Beschwerdegegner wurde verpflichtet, entweder die begehbare Fläche des oberen Terrassenplatzes im Sinne der SIA-Norm 358 durch geeignete Schutzelemente vorsorglich zu sichern oder das Betreten der entsprechenden Fläche mit geeigneten Mittels vorsorglich zu unterbinden.