d) Gemäss den in Erwägung 10c dargelegten Grundsätzen muss beim Bauen an der Grenze zur Landwirtschaftszone auf die landwirtschaftliche Bewirtschaftung des Kulturlandes Rücksicht genommen werden. Das Kulturland muss mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen und Maschinen befahren oder als Viehweide genutzt werden können. Grenznahe Bauten dürfen keine Auswirkungen haben, welche diese Nutzung beeinträchtigen oder sonst in der Landwirtschaftszone nicht zonenkonform sind (BGE 145 I 156 E. 6.3 und 6.4).