a) Der Beschwerdeführer äussert Bedenken hinsichtlich der Sicherheit des Bauvorhabens. Dieses sei gefährlich für Tiere. Der Beschwerdeführer habe beobachtet, wie Katzen vom Sitzplatz aus aufs Dach gestiegen seien. Ferner stellten die Stützmauern nahe der Grenze zum Landwirtschaftsgebiet eine Gefährdung für Tiere oder landwirtschaftliche Fahrzeuge dar. b) Bauten und Anlagen sind so zu erstellen, dass weder Personen noch Sachen gefährdet werden (Art. 21 Abs. 1 BauG; vgl. Art. 57 ff. BauV).