Weder der Kulturlandschutz noch die ökologische Zielsetzung erfordern eine so starke Einschränkung der Interessen des Eigentümers, wie sie der Beschwerdeführer aus Art. 15 Abs. 3 GBR ableiten will. Die Auswirkungen des Sitzplatzes auf die Bewirtschaftung des Kulturlandes und auf den ökologischen Wert des Landschaftsschutzgebiets sind bescheiden und rechtfertigen keine umfangreiche Beschränkung. Die auf die Empfehlung der Fachberatung Baugestaltung gestützte Auffassung der Gemeinde, wonach beim hier streitigen Bauvorhaben ein Bauabstand von 0,5 Meter von der Grenze zur Landwirtschaftszone und zum Landschaftsschutzgebiet genüge, ist nicht zu beanstanden. 11. Sicherheit