Bei der Auslegung muss berücksichtigt werden, dass sich die Parzelle des Beschwerdegegners in der Bauzone befindet. Gemäss den vom Bundesgericht in BGE 145 I 156 E. 6.3 und 6.4 ausgeführten Grundsätzen zu Bauprojekten auf Parzellen in der Bauzone, die an die Landwirtschaftszone grenzen, ist in Ermangelung exakter Zonenabstandsvorschriften das durch die Eigentumsgarantie geschützte Interesse des Bauherrn an der baulichen Nutzung abzuwägen gegen das Interesse an der Erhaltung geeigneten Kulturlands für die Landwirtschaft. Vorliegend ist in die Interessenabwägung zusätzlich einzubeziehen, dass Art. 15 Abs. 3 GBR gemäss dem Titel von Art. 15 GBR auch eine ökologische Zielsetzung hat.