c) Es ist primär Sache der Gemeinde, Art. 15 Abs. 3 GBR gestützt auf ihre Praxis zu interpretieren und auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Die Auslegung der Gemeinde trägt hier dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz besser Rechnung als diejenige des Beschwerdeführers, der die Vorschrift weit strenger verstanden haben will. Bei der Auslegung muss berücksichtigt werden, dass sich die Parzelle des Beschwerdegegners in der Bauzone befindet.