Nach Ansicht des Beschwerdeführers genügt ein Bauabstand von 0,5 Meter zur Landwirtschaftszone bzw. zum Landschaftsschutzgebiet nicht. Er erachtet die zweistufige Sitzplatzanlage gesamthaft als unzulässigen Eingriff in das Landschaftsbild, zumal Stützmauern zu vermeiden seien. Ein 0,5 Meter breiter Grünstreifen schaffe keinen naturnahen und weichen Übergang. 25 Bericht der Fachberatung Baugestaltung vom 25. November 2020, Vorakten, Dossier «Baugesuch Nr. 82/17 (…), Unterlagen Projektänderung», pag. 2.3