Diese Bestimmung schreibt keinen generellen, abstrakt bemessenen Zonenabstand vor, sondern eine naturnahe, unauffällige Gestaltung des Übergangs. Diese unbestimmte Vorschrift muss, wie andere Gestaltungsvorschriften, einzelfallweise in Bezug auf das jeweilige Bauprojekt konkretisiert werden, wie es die Gemeinde hier gestützt auf die Empfehlung der Fachberatung Baugestaltung getan hat.