b) Der Beschwerdeführer erachtet die Empfehlungen der Fachberatung Baugestaltung als unhaltbar und gesetzeswidrig. Der erforderliche Grenzabstand werde damit nicht eingehalten. Wie in Erwägung 6b gezeigt wurde, sind jedoch die Grenzabstandsvorschriften von Art. 40 GBR auf die streitige Sitzplatzanlage nicht anwendbar. Der gegenüber der Grenze zur Landwirtschaftszone und zum Landschaftsschutzgebiet einzuhaltende Bauabstand richtet sich nach Art. 15 Abs. 3 GBR. Diese Bestimmung schreibt keinen generellen, abstrakt bemessenen Zonenabstand vor, sondern eine naturnahe, unauffällige Gestaltung des Übergangs.