Die Gemeinde hat für die Definition der Anforderungen des Siedlungsübergangs ihre Fachberatung Baugestaltung beigezogen. Gemäss Art. 16 Abs. 4 GBR kann die Planungs- und Baubehörde die Fachberatung je nach Bedarf in Fällen beiziehen, welche für das Orts- und Landschaftsbild von Bedeutung sind oder die spezielle Fragen bezüglich Architektur oder Aussenraumgestaltung aufwerfen (vgl. auch Art. 22 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 BewD).