Die damalige BVE hielt in ihrem Entscheid vom 20. Dezember 2019 fest, dass die Anforderungen des Siedlungsübergangs nach Art. 15 Abs. 3 GBR noch näher definiert werden müssten. Es sei festzulegen, bis zu welchem Abstand ein naturnaher Siedlungsübergang gestaltet werden müsse und inwiefern in diesem Bereich Stützmauern anstelle von Böschungen zulässig seien. Es sei auf die ständige Praxis der Gemeinde abzustellen.