a) Für den Siedlungsübergang u.a. zur Landwirtschaftszone und zum Landschaftsschutzgebiet gelten besondere Vorschriften. Dieser Übergang ist nach Art. 15 Abs. 3 GBR naturnah auszubilden. In der Regel sind Böschungen anzulegen und Stützmauern zu vermeiden. Terrainveränderungen sind unter Wahrung der charakteristischen Geländeformationen so anzulegen, dass sie sich unauffällig in den Landschafts- und Siedlungsraum einfügen und ein weicher Übergang zu den Nachbargrundstücken entsteht.