Für die ästhetische Beurteilung nach den öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften ist die vom öffentlichen Raum aus erkennbare Wirkung entscheidend. Die streitige Sitzplatzanlage befindet sich auf dem Parzellenteil, der vom öffentlichen Raum am weitesten entfernt ist. Aufgrund der Gelände-neigung ist die Anlage von der Strasse aus kaum sichtbar. Entsprechend gering ist ihr Einfluss auf das Strassen- und Ortsbild bzw. auf die vom öffentlichen Raum aus wahrnehmbare Gesamtwirkung. Die Sichtweise der Gemeinde, wonach das Bauvorhaben die gute Gesamtwirkung nicht beeinträchtigt, überzeugt.