Die Gemeinde hat die Fachberatung Baugestaltung beigezogen, nachdem die damalige BVE in ihrem Entscheid vom 20. Dezember 2019 die Sache als noch nicht entscheidreif erachtet hatte. Im Vordergrund stand der Siedlungsübergang zur Landwirtschaftszone und zum Landschaftsschutzgebiet nach Art. 15 Abs. 3 GBR (vgl. dazu Erwägung 10). Die Fachberatung bezieht sich in ihrem Fachbericht vom 25. November 2020 auf Art. 14-15 GBR. Sie gibt eine Empfehlung ab zum erwähnten Siedlungsübergang. Weitere Empfehlungen oder Beanstandungen werden nicht gemacht. Insbesondere bemängelt die Fachberatung Baugestaltung die Gesamtwirkung nicht.