c) Die Gemeinde weist im angefochtenen Entscheid S. 5 darauf hin, dass die Fachberatung Baugestaltung das Vorhaben intensiv geprüft habe. Der Bauherr habe deren Vorgaben zur Aussenraumgestaltung und zum Übergang zwischen Siedlung und Landwirtschaftszone übernommen und ins Projekt einfliessen lassen. Weitergehende Massnahmen als diejenigen, die von der Fachberatung Baugestaltung gefordert würden, seien nicht angebracht.