Die Gemeinden dürfen eigene Ästhetikvorschriften erlassen, die über die kantonalen Vorschriften hinausgehen können. Derartige Vorschriften müssen, um selbständige Bedeutung zu erlangen, konkreter gefasst sein als die Anordnungen des kantonalen Rechts, sie dürfen Letztere nicht bloss allgemein anders formulieren.23 Art. 14 Abs. 1 GBR verweist zwar auf Art. 9 BauG. Mit dem Erfordernis einer «guten Lösung» und der Auflistung von Kriterien, an denen die gute Gesamtwirkung zu messen ist, geht die kommunale Ästhetikvorschrift aber weiter als Art. 9 Abs. 1 BauG. Ihr kommt daher insoweit selbständige Bedeutung zu.