Die Gemeinde kündigt im angefochtenen Entscheid, Dispositivziffer 4 an, dass die Anzeige nach Rechtskraft der Baubewilligung erfolgen werde, da es sich um ein nachträgliches Baugesuch handle. Ob Lastenausgleichsbegehren im nachträglichen Baubewilligungsverfahren überhaupt noch gestellt werden können, ist in der Praxis noch nicht geklärt,22 muss hier aber auch nicht untersucht werden. Die formellen und materiellen Voraussetzungen eines Lastenausgleichs werden im Klagefall durch die zuständige Enteignungsschätzungskommission beurteilt. Die Baubewilligungs- und Baubeschwerdebehörden sind dafür nicht zuständig. Der angefochtene Entscheid ist insoweit nicht zu beanstanden.