c) Lastenausgleichsbegehren können im Baubewilligungsverfahren angemeldet werden. Diesfalls muss die zuständige Gemeindebehörde der anmeldenden Person den Baubeginn anzeigen (Art. 31 Abs. 2 BauG), was den Fristenlauf für die Lastenausgleichsklage bei der zuständigen Enteignungsschätzungskommission auslöst (Art. 31 Abs. 3 und 4 BauG). Die Gemeinde kündigt im angefochtenen Entscheid, Dispositivziffer 4 an, dass die Anzeige nach Rechtskraft der Baubewilligung erfolgen werde, da es sich um ein nachträgliches Baugesuch handle.