Die öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften kennen kein generelles Verbot von Bauten oder Anlagen, die Einblicke in die Privatsphäre der Nachbarn erlauben. Im gemäss der Nutzungsordnung zulässigen Mass darf unabhängig von solchen Einwirkungen gebaut werden. Der privatrechtliche Persönlichkeitsschutz ist im Baubewilligungsverfahren nicht zu prüfen. Die Gemeinde hat die Einsprache des Beschwerdeführers, soweit geeignet, als Rechtsverwahrung entgegengenommen und im angefochtenen Entscheid, Dispositivziffer 3 darauf hingewiesen. Dies genügte im Hinblick auf die geltend gemachte Beeinträchtigung der Privatsphäre.