Auch im Hinblick auf Lichtimmissionen besteht kein Anspruch auf ein völlig ungestörtes, immissionsfreies Wohnen. Beschränkungen bestehen für Beleuchtungen, die zu einer Gefährdung oder einer erheblichen Störung des Wohlbefindens führen können oder die im Verhältnis zu ihrem Zweck übermässig sind (Art. 11 ff. USG21). Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass das Bauvorhaben entsprechende Auswirkungen hat. Im Falle nachträglicher Störungen wäre ein baupolizeiliches Einschreiten nach Art. 1b Abs. 3 und Art. 45 Abs. 2 Bst. c BauG möglich.