Berücksichtigt man nun die leichte Neigung des Geländes zur Parzellengrenze hin, so dürfte die nach Art. 79h EG ZGB massgebende Höhendifferenz zwischen Höhe der unteren Terrasse und Höhe des gewachsenen Terrains am nächstgelegenen Punkt der Parzellengrenze ebenfalls etwas über 1 m betragen, auf jeden Fall aber deutlich weniger als die zulässigen 1,80 m. Die Beschränkungen gemäss Art. 79h EG ZGB werden also mit der streitigen Sitzplatzanlage klar eingehalten. 8. Immissionen, Schutz der Privatsphäre, Wertminderung a) Der Beschwerdeführer führt an, vom umstrittenen Sitzplatz bestehe Sicht auf seinen Schlafbereich im Obergeschoss. Ausserdem befürchte er Einwirkungen durch Lärm und