Die nach Art. 79h EG ZGB massgebende Höhendifferenz beträgt somit beim oberen Terrassenplatz etwas mehr als 1 m, aber jedenfalls weit unter den zulässigen 1,80 m. Die 0,40 m hohen Pflanztröge auf der oberen Terrasse sind von der Parzellengrenze rund 1,40 m entfernt. Bei diesem Abstand dürfte die Anlage (obere Terrasse plus Pflanztröge) das gewachsene Terrain an der Parzellengrenze bereits um über 2 m überragen. Auch dieses Mass bleibt deutlich, um rund 0,50 m, unterschritten. Das Geländer der oberen Terrasse ist mehr als 3 m von der Parzellengrenze entfernt und wird somit von den Beschränkungen nach Art. 79h EG ZGB nicht erfasst.