c) Gemäss der Darstellung "Grundriss 1:50" auf dem massgebenden Projektplan vom 25. November 2020 sind die Stützmauern der Sitzplatzterrassen 1,00-1,06 m von der Parzellengrenze entfernt. Gemäss der oben ausgeführten Regelung nach Art. 79h EG ZGB dürften sie bei diesem Grenzabstand 1,80 m hoch sein. Zu messen ist von Höhe des gewachsenen Terrains am jeweils nächstgelegenen Punkt der Parzellengrenze.