Im Jahr 2011 führte die Gemeinde auf Anzeige des Beschwerdeführers hin ein Baupolizeiverfahren bezüglich Aufschüttungen auf der Parzelle Nr. G.________. Sie schloss dieses am 8. Juli 2011 ohne Erlass einer Wiederherstellungsverfügung ab, was von der damaligen Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE; heute BVD) gestützt wurde. Das Verwaltungsgericht wies die Sache mit Urteil 2011/499 vom 6. November 2012 wegen ungenügender Sachverhaltsabklärung an die BVE zurück.