Ab einer Entfernung von 3 m von der Parzellengrenze, d.h. weiter im Grundstücksinneren, lassen sich auch aus dem EG ZGB keine Höhenbegrenzungen für hinterfüllte Stützmauern ableiten. Allenfalls können sich dort aus Ästhetikvorschriften Beschränkungen ergeben (vgl. dazu Erwägung 9). Diesbezüglich ist nicht die gemessene Höhe massgebend, sondern die optische Wirkung. Im Grundstücksinneren muss daher kein massgebendes Terrain eruiert werden. 7. Massgebendes Terrain, Höhe und Grenzabstand