Eine von der Parzellengrenze rückversetzte Stützmauer darf also eine Höhe von 1,20 m über gewachsenem Terrain um so viel überschreiten, als es die so gezogene Höhenbegrenzungslinie zulässt. Zur Bemessung der zulässigen Höhe einer solchen Stützmauer ist somit das gewachsene Terrain an der Parzellengrenze massgebend. Ab diesem wird sowohl die Höhe von 1,20 m nach Art. 79h Abs. 3 EG ZGB gemessen als auch die Böschungsbegrenzungslinie gemäss Art. 79h Abs. 2 EG ZGB.