Aus Art. 79h Abs. 2 EG ZGB lässt sich ableiten, wie hoch Stützmauern längs der Parzellengrenze sein dürfen, wenn sie nicht direkt an die Grenze gestellt werden, sondern von dieser zurückgesetzt sind. Nach dieser Vorschrift darf eine an der Parzellengrenze künstlich geschaffene Böschungsneigung höchstens 45° (100%) betragen. Sofern das Gemeindebaureglement – wie hier – keine abweichende Regelung trifft und auch keine anderslautende konstante Praxis der Gemeinde besteht, ist daher bei von der Parzellengrenze zurückgesetzten Stützmauern die Höhenbegrenzungslinie einzuhalten, die zwischen einer Höhe von 1,20 m an der Grundstücksgrenze und der Böschungsbegrenzungslinie nach Art. 79h Abs. 2