c) Das Gemeindebaureglement enthält keine Grenzabstandsvorschriften für Stützmauern. In der Marginalie zu Art. 2 GBR wird auf die Abstandsregeln des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch (EG ZGB13) verwiesen. Einschlägig ist Art. 79h EG ZGB über die Errichtung von Stützmauern und Böschungen. Nach dessen Abs. 3 darf eine Stützmauer an die Grenze gestellt werden. Dient sie der Auffüllung, so darf sie den gewachsenen Boden des höher gelegenen Grundstückes höchstens um 1,20 m überragen. Diese Bestimmung gilt als öffentlich-rechtliche Vorschrift in Gemeinden, die für Stützmauern an Parzellengrenzen nicht selber Vorschriften erlassen haben.14