Der hier streitige terrassierte Sitzplatz überragt zwar den gewachsenen Boden. Es handelt sich dabei aber nicht um ein "Gebäude" im Sinne der genannten Bestimmungen. Deshalb ist die Ansicht der Gemeinde vertretbar, wonach die Grenzabstandsvorschriften nach Art. 40 Abs. 2 und 3 GBR, welche gemäss ihrer Formulierung auf "Gebäude" anwendbar sind, für die hier streitige Sitzplatzanlage nicht gelten.