b) Der vom Beschwerdeführer ferner angerufene Art. 40 GBR regelt in Verbindung mit Art. 2 GBR den Grenzabstand für Bauten, welche den gewachsenen Boden überragen. Gemäss dieser Vorschrift ist auf den Schmalseiten und der beschatteten Längsseite des Gebäudes der kleine Grenzabstand einzuhalten (Art. 40 Abs. 2 GBR); der grosse Grenzabstand gilt (ausser bei Gebäuden ohne Wohn- und Arbeitsräume) für die besonnte Längsseite des Gebäudes (Art. 40 Abs. 3 GBR).