Gemäss Art. 18 GBR wird unter einer Attika ein auf einer Flachdachbaute erstelltes zusätzliches Geschoss, das maximal 2/3 der Bruttofläche des darunter liegenden Normalgeschosses misst, verstanden. Die hier streitige offene Terrasse, die nicht auf einer Flachdachbaute erstellt wurde und kein Gebäudegeschoss bildet, unterscheidet sich von einer Attika so grundlegend, dass eine – direkte oder auch analoge – Anwendung der Vorschriften über Attikageschosse abzulehnen ist. Massgebend sind die Bauabstandsvorschriften für Stützmauern mit Aufschüttung.