Der Beschwerdegegner hat für das ursprüngliche Projekt ein Baugesuchsformular eingereicht.12 Für das Projektänderungsgesuch waren nur diejenigen Unterlagen einzureichen, welche die Änderungen gegenüber dem Ursprungsprojekt aufzeigen bzw. an diese angepasst werden müssen. Hier ging die Gemeinde zu Recht davon aus, dass ein neues Baugesuchsformular für die Projektänderung verzichtbar sei. Die Projektänderungspläne vom 25./26. November 2020 geben über die Änderungen gegenüber dem Ursprungsprojekt genügend Auskunft. 7 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 32-32d