b) Nach Ansicht des Beschwerdeführers wurde der angefochtene Entscheid nicht genügend begründet. Die Gemeinde habe die Prüfung auf den Übergang zur Landwirtschaftszone beschränkt und seine weiteren Rügen betreffend Formfehler, Grenzabstand, Attikageschoss, Sichtschutz usw. übergangen.