Der Beschwerdeführer hat über die öffentliche Publikation von der Projektänderung erfahren und dagegen Einsprache geführt. So konnte er seine Rechte, insbesondere seinen Anspruch auf rechtliches Gehör, im vorinstanzlichen Verfahren wahrnehmen. Damit wurde der formelle Fehler bereits vor erster Instanz behoben. Es besteht somit nunmehr kein formeller Mangel mehr und insoweit auch kein Anlass für eine Aufhebung des angefochtenen Entscheids.