Die Gemeinde hätte daher den Beschwerdeführer über den Gegenstand der Projektänderung informieren und ihm Ausfertigungen der Projektänderungspläne zustellen oder ihn zumindest darauf hinweisen müssen, wann und wo er in diese Einsicht nehmen könne. Die Publikation der Projektänderung genügte zur Wahrung der Parteirechte des Beschwerdeführers nicht. Als Verfahrenspartei hatte er Anspruch darauf, direkt über die Projektänderung informiert zu werden.10 Die Annahme der Gemeinde, dass mit der Veröffentlichung der Projektanpassungen im Anzeiger die direkte Informationspflicht an den Einsprecher entfalle, trifft nicht zu.