Die Gemeinde hätte daher dem Beschwerdeführer nach Art. 43 Abs. 2 BewD die Projektänderung mitteilen und ihn dazu anhören müssen.7 Dies ergibt sich auch aus Art. 21 ff. VRPG8, wonach die Verfahrensparteien u.a. das Recht haben, sich zur Sache zu äussern. Dieses Äusserungsrecht setzt voraus, dass die Behörde den Parteien hinreichende Kenntnis von Beweismitteln und Eingaben anderer Verfahrensbeteiligter gibt.9 Die Gemeinde hätte daher den Beschwerdeführer über den Gegenstand der Projektänderung informieren und ihm Ausfertigungen der Projektänderungspläne zustellen oder ihn zumindest darauf hinweisen müssen, wann und wo er in diese Einsicht nehmen könne.