Über die Einsprache war demnach (erneut) zu entscheiden; der Beschwerdeführer war als Einsprecher weiterhin mit allen Parteirechten am Verfahren beteiligt, ohne dass er dafür vorgängig seinen Willen zur weiteren Verfahrensbeteiligung bekunden musste. 6 Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 72 N. 12 bis 14 5/17 BVD 110/2021/140